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Mietvertrag Artikel
Beim Mietvertrag, einem in dem BGB typisierten gegenseitigen schuldrechtlichen Vertrag, schuldet der Vermieter dem Mieter die Gebrauchsüberlassung einer Sache auf Zeit und der Mieter als Gegenleistung die vereinbarte Miete (§ 535 BGB). In dem Unterschied zu Kauf, Tausch und Schenkung, bei denen es um die Veräußerung eines Gegenstandes geht, bildet die Miete so wie Pacht und Leihe einen Gebrauchsüberlassungsvertrag . Mögliche Mietgegenstände sind bewegliche und unbewegliche Sachen oder Sachteile, die gebrauchstauglich sind (z.B. Hauswand als Werbefläche). Für das Mietrecht gelten die §§ 535 - 580a (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/BJNR001950896BJNG005003377.html) BGB.
Der Vermieter hat die Hauptpflicht, die Mietsache dem Mieter in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen (Gebrauchsüberlassung ) und sie während der Mietzeit hierin zu erhalten (Instandhaltungspflicht ). Ihr Eigentümer braucht er nicht zu sein (Beispiel: Untermiete). Hauptpflicht des Mieters ist es, die vereinbarte Miete (vormals Mietzins) zu zahlen oder eine statt dessen vereinbarte Gegenleistung zu erbringen. Da er die Mietsache besitzt, treffen ihn Obhutspflichten.
Die Parteien eines Mietvertrages müssen sich über Mietgegenstand, Gebrauchszweck und Entgeltlichkeit einig sein. Einen Vertrag über Grundstücke, Wohn- oder Gewerberäume für längere Zeit als ein Jahr müssen sie schriftlich schließen, sonst gilt er für unbestimmte Zeit und ist schon nachdem ersten Jahr ordentlich kündbar (§§ 550, 578 BGB). In dem Übrigen dürfen die Vertragsparteien von den gesetzlichen Mietbestimmungen abweichen und den Mietvertrag in dem Rahmen der Vertragsfreiheit ihren Bedürfnissen anpassen; so können sie nähere Bestimmungen treffen etwa zur Art der Nutzung (Beispiel: der Mieter eines KFZ darf nicht in bestimmte Länder mit hoher Diebstahlquote reisen), zu den Voraussetzungen einer Kündigung oder zu dem Ersatz von Aufwendungen des Mieters auf die Mietsache. Schließlich besteht innnerhalb eines Mietvertrages - wie bei allen gegenseitigen Schuldverträgen - die Nebenpflicht, die Interessen der anderen Partei und den Vertragszweck nicht zu gefährden.
In Deutschland lebt der größte Teil der Bevölkerung in gemieteten Wohnräumen; das verschafft der Wohnraummiete besondere praktische Bedeutung. Das Bürgerlichen Gesetzbuch regelt sie eingehend und stärkt die Rechte des Wohnraummieters nachhaltig (soziales Mietrecht). Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung Eigentum in dem Sinne von Art. 14 Abs. 1 S 1 GG (deutsches Grundgesetz) (Beschluß vom 26.05.1993, Az: 1 BvR 208/93, NJW 1993, 2035).
Das Mietrecht wurde zuletzt mit Wirkung zu dem 1.09 2001 reformiert.==Siehe auch==
Mieterbund, Mietspiegel, Vermieterbund , Wohngeld, Kaufvertrag, Schenkungsvertrag , Pachtvertrag, Leihvertrag , Darlehensvertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag, Werklieferungsvertrag , Transportvertrag
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